Antiinfektiöse Therapie
14 Pkte.
a) je behandeltem einwurzeligen Zahn
26 Pkte.
b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
- Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
- Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch wirkender Antibiotika angezeigt sein.
- Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
- Die Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der Nr. AIT abgegolten.
Aus der 28. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 04.08.2021:
Die Bema-Nr. AIT a/b, die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht wird (vgl. G-BA vom 06.05.2021), ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen (vgl. Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z).
KZVB-Hinweise:
- Die antiinfektiöse Therapie (AIT) dient der Beseitigung der entzündlichen Prozesse; Blutung bzw. Suppuration auf Sondierung sollen weitgehend eliminiert werden (§ 9 PAR-RL), folglich erfordern die Behandlungen in der Regel Anästhesiemaßnahmen.
- Die Bema-Nr. AIT ist nur bei natürlichen Zähnen abrechenbar und nicht bei Implantaten.
- Der Leistungsinhalt der Bema-Nr. AIT ist durch eine alleinige Lasertherapie bzw. Vector-Behandlung nicht erfüllt.
- Die Durchführung der antiinfektiösen Therapie beinhaltet die geschlossene mechanische Therapie (GMT). Zusätzliche selbständige Leistungen, die nicht Bestandteil der Bema-Nr. AIT sind, sind mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung privat zu vereinbaren. Hierunter fallen zum Beispiel:
- Desinfektion der Zahnfleischtaschen mit Laser
- Desinfektion der Zahnfleischtaschen mit Ozon
- Mikrobiologische Diagnostik (§ 10 Abs. 2 PAR-RL)
- Lokale Antibiotikatherapie
- Einsatz von Langzeit-Desinfektionstherapeutika, wie Perio-Chip o. Ä.
- Durchführung eines DNA-Keim-Testes o. Ä.
- Auffüllen von Knochentaschen und Knochendefekten oder Einbringen von Proteinen