Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung (Ankerkrone 13) und Wiedereingliederung der dreigliedrigen Brücke
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Festzuschuss
6.81 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (2 x)
6.92 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich
Honorar
19 Provisorische Krone/Brückenglied (3 x)
95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen
95c Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
Laborleistung
001 0 Modell(e)
012 0 ggf. Mittelwertartikulator
162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik
820 0 ggf. Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied
807 0 ggf. Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung
ggf. Kosten für Lotmaterial zu 75 %
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Die Befund-Nr. 6.92 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie Abschnitt D. I. Nr. 20) ansetzbar.
Die BEL-Nrn. 820 0, 807 0 und ggf. Kosten für Lotmaterial können bei einer Verblendungsreparatur anfallen, wenn Maßnahmen am metallischen Teil der Krone erforderlich sind (z. B. Trennspalt verschließen). Im Bemerkungsfeld auf dem Heil- und Kostenplan ist die Art der Wiederherstellung anzugeben.
Neben der Bema-Nr. 95a ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 21973 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.