Erneuerung einer keramischen Vollverblendung im indirekten Verfahren und Wiedereingliederung der Krone
Festzuschuss
6.81 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz
6.92 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich
Honorar
19 Provisorium
Honorar nach GOZ
23203 Verblendungsreparatur (einschl. Wiedereingliederung)
21974 ggf. Adhäsive Befestigung
Laborleistung
001 0 Modell(e)
120 0 ggf. Einstellen Mittelwertartikulator
820 0 ggf. Reparatur Krone/Brückenglied
807 0 ggf. Metallverbindung
ggf. Kosten für Lotmaterial zu 75 %
Auslagen nach § 9 GOZ
Vollverblendung Keramik
ggf. Werkstück vorbereiten für adhäsive Befestigung
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Die Befund-Nr. 6.92 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie Abschnitt D. I. Nr. 20) ansetzbar.
Mit der Ziffer 23203 GOZ ist die Erneuerung der Verblendung und die Wiedereingliederung der Krone abgegolten. Die Bema-Nr. 24a ist für den gleichen Zahn nicht abrechenbar. Wird die Krone adhäsiv befestigt, fällt zusätzlich die Ziffer 21974 GOZ an.