Neuanfertigung Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone - Regelversorgung
Es liegt eine Befundsituation nach Nr. 3.21 oder 4.62 vor, daher handelt es sich um eine Regelversorgung
Festzuschuss
6.103 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop
4.74 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich
6.25 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Notwendigkeit einer Abformung (wenn Befestigung an Kunststoffbasis)
oder
6.36 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich (wenn Befestigung an Metallbasis)
Honorar
91d 1/2 Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone
100b Wiederherstellung mit Abformung
Laborleistung
001 0 Modell (2 x)
002 3 Verwendung von Kunststoff
Bei Verbleib eines individuellen Primärteiles im Munde des Patienten, je Primärteil
Bei Verwendung von Kunststoffsockeln oder- schalen, je Kunststoffmodell7
005 1 Sägemodell
005 3 Modell nach Überabdruck
012 0 Mittelwertartikulator
120 1 Teleskop Primär- oder Sekundärkrone
155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel
164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit
801 0 GE Instandsetzung
802 7 ggf. LE Kunststoffsattel (wenn Befestigung an Metallbasis)
970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.
Die Befund-Nr. 4.74 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie Abschnitt D. I. Nr. 20) ansetzbar.
Die BEL-Nr. 120 1 umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop oder Konuskrone. Die BEL-Nr. 807 0 ist neben der BEL-Nr. 120 1 nicht berechenbar.
Anstelle der BEL-Nr. 160 0 ist bei einer Kompositverblendung die BEL-Nr. 164 0 in Verbindung mit der BEL-Nr. 155 0 abzurechnen.