Vollständige Unterfütterung einer partiellen Prothese - indirekt
Festzuschuss
6.61 Unterfütterung einer Teilprothese
Honorar
100d Vollständige Unterfütterung
Laborleistung
001 0 Modell (2 x)
011 2 Fixator
809 0 Vollständige Unterfütterung
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Nur bei zahnärztlicher Indikationsstellung sind die BEL-Nr. 382 2 (Verarbeitung von Sonderkunststoff) und die BEL-Nr. 382 1 (Verarbeitung von Weichkunstoff) zusätzlich abrechenbar. Dazu ist unbedingt ein Auftrag des Zahnarztes für den Zahntechniker erforderlich. Ohne Auftrag mit entsprechender zahnmedizinische Indikation darf das Labor diese Leistungen nicht erbringen.
Die anfallenden Materialkosten für Sonder- und/oder Weichkunststoffe sind gemäß Einleitende Bestimmungen zum BEL II 2014 § 2 Absatz 4 abrechnungsfähig.