3. Kündigung und Inkrafttreten
3.1 Das Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres, die Höhe der Vergütung (2.1) mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum 31.12.20213.2 Das Abkommen tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Berlin, Kassel, Köln, den 11.12.2020
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung |
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau |
Anlagen:
- Bericht Zahnschaden
- Heil- und Kostenplan (wird nicht beigelegt)
- - nicht besetzt -
- Gebührenverzeichnis