KCH
- Untersuchungen (Ä1 - Ä935)
- Zahnerhaltungsmaßnahmen (8 - 35)
- Chirurgische Maßnahmen (36 - 63)
- Sonstige Maßnahmen (105 - 107)
- Besuche und Zuschläge (151 - 173)
- Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V (174)
- (Tele-)Konsilium, Videosprechstunde/-fallkonferenz (181, 182, VS, VFK, TZ)
- Vereinbarungen über technische Verfahren zur Telemedizin
- Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde (Anlage 16 BMV-Z)
- Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise (Anhang zur Anlage 16 BMV-Z)
- Übersicht über die aktuellen Videodienstanbieter
- Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
- § 1 Vertragsgegenstand
- § 2 Dienste im Rahmen eines Telekonsiliums
- § 3 Anforderungen an die Einholung eines Telekonsiliums (einholender Vertragsarzt/Vertragszahnarzt)
- § 4 Anforderungen an die Beantwortung eines Telekonsiliums (Konsiliar(zahn-)arzt)
- § 5 Salvatorische Klausel
- § 6 Inkrafttreten
- Protokollnotiz
- Individualprophylaxe (IP 1 - IP 5)
- Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (FU 1, FU Pr, FU 2, FLA)
- Auslagenersatz (Ordnungsnummern 601 - 604)
- Behandlungsrichtlinie, IP-Richtlinie, FU-Richtlinie, Richtlinie § 22a
- Anamnese- u. Dokumentationsbogen zur Bema-Nr. FU 1a-c
- Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V
- Wurzelkanalbehandlung zu Lasten der GKV nur bei günstiger Prognose
- Behandlungskonzepte bei Kleinkindern und Pflegebedürftigen
§ 2 Ziel der Früherkennungsuntersuchung
(1) Die Früherkennungsuntersuchungen dienen der Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der Vermeidung von Karies, einschließlich frühkindlicher Karies, und Gingivitis. Weiterhin sollen durch sie Neuerkrankungen festgestellt und bewirkt werden, dass eine Behandlung frühzeitig eingeleitet und ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert wird.
(2) Mit den Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere Kinder betreut werden, die nicht durch Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V erreicht werden.