Weitergabe von Röntgenbildern
An Patienten
- Analoge Röntgenbilder: Das Original-Röntgenbild verbleibt in der Praxis. Dem Patienten wird eine Kopie (ggf. gebührenpflichtig, Berechnung gem. § 7 Abs. 2 JVEG) ausgehändigt.
- Digitale Röntgenbilder: Entweder Übergabe auf Datenträger (ggf. gebührenpflichtig, Berechnung gem. § 7 Abs. 3 JVEG) oder auf verschlüsseltem Übertragungsweg. Beispiel: Cryptshare
An Gutachter
Die Röntgenunterlagen sind gemäß der Anlagen zum BMV-Z unverzüglich nach Erhalt des Begutachtungsauftrages dem Gutachter zuzuleiten.
- Analoge Röntgenbilder: Das Original-Röntgenbild wird dem Gutachter vorübergehend überlassen.
- Digitale Röntgenbilder: Entweder Übergabe auf Datenträger oder besser auf verschlüsseltem Übertragungsweg. Beispiel: Cryptshare
An die KZVB
- Analoge Röntgenbilder: Das Original-Röntgenbild wird der KZVB vorübergehend überlassen.
- Digitale Röntgenbilder: Auf verschlüsseltem Übertragungsweg über Cryptshare.
An die Prüfungsstelle der Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Analoge Röntgenbilder: Das Original-Röntgenbild wird der Prüfungsstelle vorübergehend überlassen.
- Digitale Röntgenbilder: Auf verschlüsseltem Übertragungsweg über Cryptshare.
An mit-, weiter- oder nachbehandelnde Kollegen
Vorübergehende Überlassung von Röntgenbilder regelt § 85 Abs. 3 Nr. 3 StrlSchG sowie der Abschnitt B. II. der Behandlungsrichtlinie.
- Analoge Röntgenbilder: Das Original-Röntgenbild wird dem Kollegen vorübergehend überlassen.
- Digitale Röntgenbilder: Entweder Übergabe auf Datenträger oder besser auf verschlüsseltem Übertragungsweg. Beispiel: Cryptshare.