Abschnitt 3 - Zahnarztverzeichnis
§ 9 Art, Inhalt und Übermittlung
(1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt dem GKV-Spitzenverband gemäß § 293 Absatz 4 SGB V eine Datei mit einem bundesweiten Verzeichnis der in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätigen zugelassenen Zahnärzte, ermächtigten Zahnärzte und angestellten Zahnärzte im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung. Die Datei enthält die in § 293 Absatz 4 Satz 2 SGB V genannten Angaben.
Zusätzlich enthält die Datei folgende Angaben:
- Abrechnungsnummer der Praxis
- Name der Praxis oder der Einrichtung
- Bei Medizinischen Versorgungszentren: Name des zahnärztlichen Leiters
(2) Das Nähere regelt die Technische Anlage zu diesem Vertrag.
(3) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter der Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen der Technischen Anlage und der Vereinbarung zur Technischen Anlage unmittelbar an eine von dem GKV-Spitzenverband mit der Datenverarbeitung beauftragte Stelle erfolgen.