Ausschluss der Abrechnung
Eine Leistungsabrechnung ist ausgeschlossen:
- Für Versicherte der Regionalkassen nach Ablauf von 9 Monaten vom Ende des Kalendermonats (bei monatlicher Abrechnung) bzw. von 3 Quartalen vom Ende des Kalendervierteljahres (bei vierteljährlicher Abrechnung) an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind (Quelle: § 13 Abs. 5b GV-Z - Der GV-Z wurde zum 31.12.2019 gekündigt. Diese Regelung ist derzeit zwischen der KZVB und den RK noch nicht abschließend geklärt.)
- Bei Versicherten der Ersatzkassen nach Ablauf eines Jahres vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind (Vgl. § 23 Abs. 7 BMV-Z).