GOZ
- Paragrafen §§ 1 bis 12
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Abweichende Vereinbarung
- § 3 Vergütung
- § 4 Gebühren
- § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
- § 6 Gebühren für andere Leistungen
- § 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
- § 8 Entschädigungen
- § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
- § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
- § 11 Übergangsvorschrift
- § 12 Überprüfung
- Anlage 1: Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
- Teil A: Allgemeine zahnärtzliche Leistungen (0010 - 0120)
- Teil B: Prophylaktische Leistungen (1000 - 1040)
- Teil C: Konservierende Leistungen (2000 - 2440)
- Teil D: Chirurgische Leistungen (3000 - 3310)
- Teil E: Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums (4000 - 4150)
- Teil F: Prothetische Leistungen (5000 - 5340)
- Teil G: Kieferorthopädische Leistungen (6000 - 6260)
- Teil H: Eingliederung von Aufbissbehlfen und Schienen (7000 - 7100)
- Teil J: Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (8000 - 8100)
- Teil K: Implantologische Leistungen (9000 - 9170)
- Teil L: Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (0500 - 0530)
- Anlage 2: Rechnung
- BZÄK (Kommentar/Urteiledatenbank/Informationen)
- PKV-Verband (Kommentierung / Stellungnahmen)
- Basistarif
§ 6 Antragstellung
Alle Anträge, die während der Beratung zum jeweiligen Punkt der Tagesordnung gestellt werden, sind dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu übergeben und werden vor neuer Worterteilung in der Reihenfolge ihres Eingangs bekanntgegeben und den Anwesenden zur Verfügung gestellt.