§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Disziplinarverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Disziplinarordnung bereits eingeleitet sind, sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Disziplinarordnung abzuschließen.
(2) Die Disziplinarordnung ist Bestandteil der Satzung der KZVB (§ 17 Abs. 4 der Satzung). Diese Disziplinarordnung tritt mit Bekanntgabe nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft und ersetzt alle bis dahin geltenden anderen Disziplinarordnungen der KZVB.
(3) Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt oder durch Mitgliederrundschreiben.