§ 14 Verjährung
(1) Ein Disziplinarverfahren findet nicht mehr statt, wenn seit dem Bekanntwerden der Pflichtverletzung zwei oder seit der Pflichtverletzung selbst fünf Jahre vergangen sind.
(2) Bei Pflichtverletzungen, die strafbare Handlungen im Sinne des allgemeinen Strafrechtes darstellen oder damit im Zusammenhang stehen, kann ein Disziplinarverfahren darüber hinaus solange durchgeführt werden, wie die Strafverfolgung nach allgemeinen Vorschriften nicht verjährt ist.
(3) Die Verjährung wird durch die Einleitung nach § 4 unterbrochen.