Wiedereingliederung einer Freiendbrücke mit zwei Ankerkronen
![]() |
Festzuschuss
6.81 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (2 x)
Honorar
95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Das Wiedereinsetzen einer Freiendbrücke ist nur dann festzuschussfähig, wenn die Versorgung die Vorgaben der ZE-Richtlinie Abschnitt D. II. Nr. 22 erfüllt.
Neben der Bema-Nr. 95a ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 21971 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.