Neuanfertigung Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone - gleichartige Versorgung
Es liegt keine Befundsituation nach Nr. 3.21 oder 4.62 vor, daher handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.Festzuschuss
6.103 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop
4.74 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich
6.25 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Notwendigkeit einer Abformung (wenn Befestigung an Kunststoffbasis)
oder
6.36 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich (wenn Befestigung an Metallbasis)
Honorar nach GOZ
51007 Erneuerung einer Sekundärteleskopkrone
50808 Verbindungselement
52609 Wiederherstellung mit Abformung
Laborleistung
001 0 Modell
002 3 Verwendung von Kunststoff
Bei Verbleib eines individuellen Primärteiles im Munde des Patienten, je Primärteil
Bei Verwendung von Kunststoffsockeln oder- schalen, je Kunststoffmodell10
005 1 Sägemodell
005 3 Modell nach Überabdruck
012 0 Mittelwertartikulator
Auslagen nach § 9 GOZ
Teleskopkrone
Verblendung
Einarbeitung Teleskopkrone
Instandsetzung einer Prothese
ggf. Kunststoffsattel lösen und wiederbefestigen
Edelmetalllegierung
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.
Die Befund-Nr. 4.74 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie Abschnitt D. I. Nr. 20) ansetzbar.