Anlage 4: Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen Stand 01.01.2021
Bu-Nr. | Leistung | Beträge in EUR | ||
1 | Schriftliche Ausstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung - nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen | 33,21 | ||
2 | Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch gegossenen Stiftaufbau oder Schraubenaufbau, mit Verankerung im Wurzelkanal | 60,89 | ||
3a | Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse | 11,07 | ||
3b | Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied | 22,14 | ||
4 | Versorgung eines Einzelzahnes durch a) eine Krone (Tangentialpräparation) b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden |
171,01 217,06 229,63 |
||
5 | Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung | 44,28 | ||
6 | Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4: Präparation eines Zahnes weitere Maßnahmen gegebenenfalls |
Halbe Gebühr nach Nr. 4 oder Nr. 2 Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4 Gebühr nach Nr. 2 |
||
7 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken a) Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen b) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen c) Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 5 |
17,71 38,75 8,86 |
||
8 | Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken | 17,71 | ||
9 | Veränderung der Kieferhaltung mittels Bißführungsplatte | 154,98 | ||
10 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker a) eine Krone (Tangentialpräparation) b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden. d) Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung |
131,43 191,84 225,09 336,97 |
||
11 | Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken a) je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil) b) je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. 11a) Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatzfähigen Zähne ist jeweils 1 Zahn abzuziehen. |
66,42 22,14 |
||
12 | Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt- festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend / herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von 12/1 Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtung 12/2 Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung 12/3 Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung |
66,42 27,68 49,82 |
||
13 | Teilleistungen nach den Nrn. 10 und 11 bei nicht vollendeten Leistungen: Präparation eines Brückenpfeilers Präparation eines Brückenpfeilers mit darüber hinausgehenden Maßnahmen Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt |
Halbe Gebühr nach Nr. 10 Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 10 Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 11 |
||
14 | Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen a) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit 2 Ankern b) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit mehr als 2 Ankern c) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder der gleichen |
44,28 66,42 38,75 |
||
15 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen a) zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen b) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen c) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen |
99,63 143,91 199,26 |
||
16 | Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese a) im Oberkiefer b) im Unterkiefer |
276,75 321,03 |
||
17 | Besondere Maßnahmen Abdruck mit individuellem Löffel, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, je Kiefer, auch neben Kronen und Brücken, nicht neben einer Einzelkrone (Nr. 4), gerechnet je Kiefer, neben Nr. 18 oder 19 für denselben Kiefer nur in den Fällen, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen ein Abdruck mit individuellem Löffle vorgenommen werden muß |
33,21 | ||
18 | Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Oberkiefer | 66,42 | ||
19 | Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Unterkiefer | 88,56 | ||
20 | Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage | 49,82 | ||
21 | Verwendung einer Metallbasis bei einem zahnlosen Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 16 zusätzlich | 33,21 | ||
22 | Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich je Prothese, bei provisorischen Prothesen nur in besonders gelagerten Fällen | 44,28 | ||
23 | Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - | 88,56 | ||
24 | Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - a) bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung b) bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen |
44,28 88,56 |
||
25 | Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24 bei nicht vollendeten Leistungen: a) Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers b) Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bißverhältnisse c) Weitergehende Maßnahmen |
Halbe Gebühr nach Nr. 15 oder 16 Dreiviertel der Gebühr für die gesamte Behandlung |
33,21 |
|
26 | Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese a) kleinen Umfanges (ohne Abdruck) b) größeren Umfanges (mit Abdruck) c) Teilunterfütterung einer Prothese d) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren e) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren f)Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer g) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer |
33,21 55,35 44,28 60,89 55,35 77,49 88,56 |
||
27 | Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluß von Defekten im Bereich des Kiefers a) bei vorhandenem Restgebiß, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24, zusätzlich b) bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 16 zusätzlich |
88,56 132,84 |
||
28 | Eingliedern eines Obturators zum Verschluß von Defekten des weichen Gaumens, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich | 265,68 | ||
29 | Resektionsprothesen: a) Eingliedern einer temporären Verschlußprothese nach Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich b) Ergänzungsmaßnahmen im Anschluß an Leistungen nach Buchstabe a) c) Eingliedern einer Dauerprothese zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, ggf. in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich |
177,12 88,56 332,10 |
||
30 | Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile a) kleineren Umfanges b) größeren Umfanges |
332,10 553,50 |