Voraussetzung für eine Zuschussübernahme
Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung von Zahnersatz-Richtlinien und Festzuschuss-Richtlinien ein Festzuschuss zugeordnet (Vgl. Präambel der Festzuschuss-Richtlinien).
Nur wenn die vorhandene Versorgung selbst den Zahnersatz-Richtlinien entspricht, kommen Festzuschüsse nach Befundklasse 6 zum Tragen. Zum Beispiel lösen Wiederherstellungsmaßnahmen an Brücken, welche nicht den Anforderungen der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22 entsprechen, keinen Festzuschuss aus.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entsprechende Empfehlungen abgegeben hat (vgl. § 135 Abs. 1 SGB V). Wiederherstellungsmaßnahmen an Versorgungen, für die der G-BA keine Empfehlung ausgesprochen hat, sind nicht festzuschussfähig. Als Beispiel seien hier Unterfütterungen von Prothesen aus "biokompatiblen thermoplastischen" Kunststoffen genannt.