Beschlüsse des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen (seit 2004)
Grundlage des Bewertungsausschusses ist § 87 SGB V. Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen festzulegen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der zahnärztliche Bema wurde zum 01.01.2004 grundlegend neu gefasst.
Der Bewertungsausschuss besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Zahnärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Kommt es im Bewertungsausschuss zu keiner Einigung, kann der Erweiterte Bewertungsausschuss eingesetzt werden. Er wird gebildet aus den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, die von KZBV bzw. den Spitzenverbänden berufen werden.
Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses bzw. des Erweiterten Bewertungsausschusses haben Rechtswirkung wie der Bundesmantelvertrag. Wir dokumentieren hier die Beschlüsse des Bewertungsmaßstabs zur Änderung des Bema in chronologischer Reihenfolge seit 2004.
- Bema-Gebühren für Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsile und Technikzuschlag (gem. § 87 Abs. 2k und 2l SGB V) (Beschluss vom 19.08.2020)
- Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V) (Beschluss vom 17.01.2019)
- Folgeänderungen des Bema zur Adhäsivbrücke (Beschluss vom 15.06.2018)
- Anpassung der Bema-Nr. 13 (Füllungen) aufgrund der EU-Quecksilberverordnung (Beschluss vom 15.06.2018)
- Aufnahme der Bema-Nrn. 174 und 107a (gem. § 22a SGB V) sowie Änderung weiterer Gebührennummern (Beschluss vom 19.10.2017)
- Anpassung der Bema-Nr. 93 (Adhäsivbrücke) (Beschluss vom 27.04.2016)
- Aufnahme der Bema-Nrn. 172 sowie 154 und 155 (gemäß § 87 Abs. 2j SGB V) sowie Änderung weiterer Gebührennummern Beschluss vom 28.11.2013)
- Abrechnungsbestimmung Nr. 2 unter der Nr. 98e (Beschluss vom 12.09.2013)
- Aufnahme der Bema-Nr. 171 als Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen (gem. § 87 Abs. 3 SGB V) und Überführung der Besuchsleistung und Zuschläge in den Bema (Beschluss vom 17.12.2012)
- Zugriff auf die GOÄ-Positionen 200, 204 und 210 (Beschluss 16.11.2005)
- Verschiebung der Bema-Nrn. 101 - 104 in Bema-Teil 2 Beschluss vom 22.12.2004)
- Erweiterter Bewertungsausschuss: Bema-Nr. 01k, KFO-Altfälle 1. Halbjahr 2004, Fluoridierung bei Früherkennungsuntersuchungen (Beschluss vom 10.03.2004)
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen in der gültigen Fassung ab 01.01.2004