Abschnitt 5 - Statistische Daten
§ 11 Übermittlung statistischer Daten auf Landesebene
(1) Soweit die Partner der Gesamtverträge nichts Abweichendes vereinbaren, erhalten die Landesverbände der Krankenkassen / Verbände der Ersatzkassen für statistische Zwecke von den KZVen auf maschinell verwertbaren Datenträgern, getrennt nach den einzelnen BEMA-Teilen (1 bis 4), für jede Kassenart und kassenartenübergreifend die
- Frequenzstatistik (Aufgliederung nach Gebührennummern) je Zahnarzt und insgesamt,
- Anzahl der Behandlungsfälle,
- Zahl der abgerechneten Punkte,
- Vergütung, getrennt nach Honorar-, Material- und Laborkosten und
- die Zahl der Vertragszahnärzte.
(2) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen der Technischen Anlage und der Vereinbarung zur Technischen Anlage auch unmittelbar an eine von den Krankenkassen mit der Datenverarbeitung beauftragten Stelle erfolgen.
(3) Weitergehende Regelungen können vereinbart werden.