§ 7 Beratung
- Der Vorsitzende der Vertreterversammlung eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Beratung und erteilt zunächst dem Berichterstatter oder Antragsteller das Wort. Anschließend findet die Aussprache statt.
- Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Vorsitzende der Vertreterversammlung die Beratung für geschlossen. Ist die Beratung geschlossen, sind nur noch Anträge gemäß § 10 Abs. 5 der Geschäftsordnung zulässig.