§ 6 Geschäftsordnung - Verfahren - Fristen
(1) Die Geschäftsführung des Schadensprüfungsausschusses und des Schadensbeschwerdeausschusses liegt bei der KZVB.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung sinngemäß (Anlage 4a GV-Z).
(1) Die Geschäftsführung des Schadensprüfungsausschusses und des Schadensbeschwerdeausschusses liegt bei der KZVB.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung sinngemäß (Anlage 4a GV-Z).