§ 1 Anwendungsbereich
(1) Nachfolgende Regelungen gelten für die Feststellung des sogenannten sonstigen Schadens im Sinne § 23 Abs. 1 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte.
(2) Es besteht Einigkeit, dass folgende Tatbestände nicht unter den Begriff des sonstigen Schadens fallen:
- Rechnerische, sachliche Berichtigungen
- Maßnahmen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 368n Abs. 5 RVO
- Leistungen, die mit Betrugsabsicht abgerechnet wurden.