6. Besondere Bestimmungen
6.1 Ein Zahnarzt, der nicht über eine deutsche Approbation verfügt, kann als Entlastungsassistent zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in Planungsbereichen mit einer ausgewiesenen zahnärztlichen Unterversorgung beschäftigt werden, wenn sich der Vertragszahnarzt vorher nachweislich bemüht hat, einen deutschen Zahnarzt oder einen Zahnarzt aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates für die Assistentenstelle zu gewinnen.
6.2 Für die Genehmigung als Entlastungsassistent gelten die Ausführungen in Ziffer 4.3 dieser Richtlinien entsprechend.