§ 6 Vertretung
(1) Der Betroffene kann sich in allen Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Zahnarzt seines Vertrauens - auch neben einem Rechtsanwalt - vertreten lassen.
(2) Eine Erstattung von Kosten des Betroffenen und seiner Bevollmächtigten findet nicht statt. Dies gilt auch für den Fall des Freispruchs oder der Einstellung des Disziplinarverfahrens.
(3) Soweit zur Untersuchung und Sachaufklärung erforderlich, kann der Disziplinarausschuss das persönliche Erscheinen des Betroffenen vor dem Ausschuss anordnen.