Bema-Teil 2 (KB)
Pauschalbeträge für Abformmaterial
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 3.2.2) kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 Euro pro Abformung berechnet werden. Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Für die Abrechnung von Pauschalbeträgen von Abformmaterialien ist die Ordnungsnummer 605 anzugeben (vgl. Anlage 1, Nummer 3.3.3, BMV-Z).
Regionalkassen, Bundesknappschaft, Sozialhilfe sowie Versorgungsämter (KOV): Pauschalbetrag mit dem Punktwert abgegolten1
Ersatzkassen, Bundeswehr, Bundespolizei sowie Bayerische Polizei: Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 Euro pro Abformung berechenbar
Kategorienummern für Praxismaterialien
Für die Abrechnung der tatsächlich berechnungsfähigen Praxismaterialkosten im Zusammenhang mit dem Bema-Teil 2 (KB) wurden zur Vereinfachung folgende Kategorienummern definiert, welche bei der Übermittlung der Daten an die KZVB zu verwenden sind.Nummer | Material-Kategorie |
5021 | Gummis/Elasics |
5023 | Drehschraube einfach |
5024 | Spezialschraube |
5410 | Kunststoffmaterial |
5420 | Kompositmaterial |
5430 | Unterfütterungsmaterial |
5440 | Kunststoff und Material zur Fixierung |
5450 | Osteosynthesematerial |
5470 | Schuchardt-Schiene |
5999 | Sonstige Materialien |