05
Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung, einschließlich Materialkosten
20 Pkte.
- Eine Leistung nach Nr. 05 kann nur zur Gewinnung von Zellmaterial von der Mundschleimhaut mittels Bürstenabstrich für die Exfoliativzytologie zum Zweck der Frühdiagnostik von Karzinomen abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. 05 kann nur bei Vorliegen einer Leukoplakie, Erythroplakie oder Lichen planus einmal innerhalb von zwölf Monaten abgerechnet werden.
KZVB-Hinweis:
- Leistungen, die über die Beschreibung des Vertragstextes hinausgehen, stellen keine Leistungen der GKV dar und können hierunter nicht abgerechnet werden.
- Die Portokosten für den Versand können mit der Ordnungsnummer 602 abgerechnet werden.