Gleichartige Versorgung
Wiederherstellungsmaßnahmen nach Befundklasse 6 sind als gleichartige Versorgung einzustufen, wenn
- eine erbrachte Leistung (Bema/BEL II) nicht bei der jeweiligen Befund-Nummer als Regelversorgung gelistet ist,
- zusätzliche, berechnungsfähige GOZ-Leistungen und/oder Auslagen nach § 9 GOZ, welche im zeitlichen und direkten Zusammenhang erbracht werden,
- die Funktionstauglichkeit eines Verbindungselementes, welches im Bema nicht beschrieben ist (z. B. Geschiebe, Anker, Riegel, Steg), wiederhergestellt wird.