Wiederherstellung und Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen
Festzuschuss
6.81 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (2 x)
Honorar
95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen
Laborleistung
820 0 Reparatur einer Krone/eines Flügels oder eines Brückenglieds
807 0 ggf. Metallverbindung
ggf. Kosten für Lotmaterial zu 75 %
Praxismaterialkosten
ggf. Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterung zu diesem Beispiel:
Im Bemerkungsfeld auf dem Heil- und Kostenplan ist zur BEL-Nr. 820 0 die Art der Wiederherstellung anzugeben.
Neben der Bema-Nr. 95a ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 21971 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.