Erneuerung der Verblendung an einer nach Zahnextraktion aufgefüllten Teleskopkrone
Durch die Zahnextraktion ist nach Ansicht der Krankenkassen die verbliebene Sekundärkrone immer noch in Funktion und daher die Befund-Nr. 6.91 und nicht die höher bewertete Befund-Nr. 6.32 anzusetzen.
Festzuschuss
6.91 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich
Honorar
24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
Laborleistung
001 0 ggf. Modell
155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel
164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit
801 0 GE Instandsetzung
Praxismaterialkosten
ggf. Kategorie-Nr. 50xx