§ 4 Anforderungen an die Beantwortung eines Telekonsiliums (Konsiliar(zahn-)arzt)
- Bei einem Telekonsilium muss der Konsiliar(zahn-)arzt gemeinsam mit der konsiliarischen Beurteilung mindestens die Daten nach § 3 Absatz 2 Buchstaben a bis e übermitteln, um eine Zuordnung zu ermöglichen.
- Lassen die übertragenen (Bild-)Daten nach Ansicht des Konsiliar(zahn-)arztes eine Beurteilung der Fragestellung nicht zu, so kann der Konsiliar(zahn-)arzt neue bzw. weitere (Bild-)Daten anfordern oder den Konsiliarauftrag ablehnen.