Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 Anlage 16 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte1
Videodienstanbieter haben die Möglichkeit - soweit sie die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und entsprechende Nachweise erbringen - Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzubieten.