§ 2 Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit
- Der Videodienstanbieter und der Vertragszahnarzt haben für die Verarbeitung personenbezogener Versichertendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und - soweit anwendbar - des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ergeben. § 75b SGB V in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
- Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten hat der Vertragszahnarzt in seinen Räumlichkeiten zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DS-GVO eingehalten werden. Die Videosprechstunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden.
- Der Videodienstanbieter ist verantwortlich für die Daten, die bei der Verwendung seines Dienstes verarbeitet werden.