1480
Absaugen der Nebenhöhlen
5 Pkte.
KZVB-Hinweis:
- Simultan zur GOÄ-Nr. 1479 ist die GOÄ-Nr. 1480 im Regelfall nicht abrechenbar. Nebeneinander geht dies nur, wenn das Absaugen pathologischer sinusoidaler Flüssigkeiten nach GOÄ-Nr. 1480 zu Beginn des Eingriffes erfolgt. Die GOÄ-Nr. 1479 kann dann neben der GOÄ-Nr. 1480 nur für die Installation von Medikamenten zum Verbleib angesetzt werden.