7563
Verweilen,
ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –,
je angefangene halbe Stunde,
incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte Leistungen
70 Pkte.
(entspricht GOÄ-Nr. 56 plus Zuschlag G)