118
Kephalometrische Auswertung
29 Pkte.
Untersuchung des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation
- Eine Leistung nach Nr. 118 kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. 118 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Die Abrechnung der Bema-Nr. 118 setzt in jedem Fall ein Fernröntgenbild (Ä934a) voraus und ist nur einmal je Fernröntgenaufnahme berechenbar.
- Für die "Computeranalyse" kann die Bema-Nr. 118 abgerechnet werden, jedoch keine Material- und Laborkosten.
- Darüber hinausgehende zusätzliche Leistungen sind keine Vertragsleistung.