Kündigung der kollektiven Ergänzungsverträge nach § 73 c SGB V
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns hat in den vergangenen Jahren eine Anzahl bilateraler kollektiver Ergänzungsverträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung gemäß § 73 c SGB V mit den bayerischen Krankenkassen abgeschlossen. Erklärtes Ziel der Vertragspartner war es, eine hochwertige zahnärztliche Patientenversorgung zu fördern. Nach Entfall des § 73 c SGB V und der Neuregelung in § 140 a SGB V wurden folgende Verträge zum 31.12.2017 gekündigt:Krankenkasse | Vertrag anch § 73 c SGB V |
AOK Bayern | Vereinbarung für die Behandlung von pflegebedürftigen Patienten/innen mit schwerwiegenden körperlichen oder geistigen Behinderungen in Intubationsnarkose (ITN) |
BARMER | Vereinbarung zur Förderung der zahnmedizinischen Frühprävention bei Kleinkindern |
BKK Landesverband Bayern | Vereinbarung zur besonderen zahnärztlichen Versorgung bei der endodontischen Behandlung – Wurzelbehandlung |
DAK-Gesundheit | Ergänzender Vertrag zur Erhaltung der Mundgesundheit bei jungen Familien |
IKK classic | Vertrag zur Bereitstellung einer besonderen Parodontitistherapie |
KKH Kaufmännische Krankenkasse | Vereinbarung zur Förderung der zahnmedizinischen Frühprävention |
SVLFG /LKK | Vereinbarung zur besonderen zahnärztlichen Versorgung zur Intensivierung der Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und der Individualprophylaxe |
Bitte beachten Sie: Diese Verträge gelten nach der Kündigung nicht vorläufig weiter und laufen – sofern keine neue Vereinbarung getroffen wird – zum 31.12.2017 aus.