Aufbewahrungsfristen
Der Zahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelten Kranken Aufzeichnungen zu machen (Karteikarte) und diese aufzubewahren. (Quelle Regionalkassen: § 5 BMV-Z, Ersatzkassen: § 7 Abs. 3 EKV-Z).Art der Aufzeichnungen | Vertrag | Frist1 |
Krankenblätter und sonstige Behandlungsunterlagen (Karteikarten); auch zur KFO- und PAR-Behandlung | § 5 BMV-Z § 7 Abs. 3 EKV-Z |
4 Jahre 4 Jahre gegenüber Krankenkassen und KZVen |
§ 630 f Abs. 3 BGB | 10 Jahre gegenüber Patienten | |
Planungsmodelle und ggf. Fotografien, Analysen, Befunde (HNO) bei KFO-Behandlung | § 5 Abs. 2 BMV-Z § 7 Abs. 3 EKV-Z § 7 Abs. 2 GV-Z § 630 f Abs. 3 BGB |
2 bzw. 4 Jahre gegenüber KZVB und Krankenkassen 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung gegenüber Patienten |
Röntgenaufnahmen und sonstige Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen | § 28 Abs. 3 (2+3) Röntgenverordnung | 10 Jahre (bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres) |
Aufzeichnungen über die Belehrung der Praxismitarbeiter entsprechend § 36 Röntgenverordnung |
§ 36 Abs. 4 Röntgenverordnung |
5 Jahre |
Durchschriften der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen | § 12 Abs. 2 BMV-Z § 7 Abs. 3 EKV-Z |
1 Jahr 4 Jahre |
Erstellte Gutachten | TeKo-Beschluss Nr. 154 | 3 Jahre |
Kontoauszug der KZVB als Steuerbeleg | § 147 Abgabenordnung | 10 Jahre |
1 Frist nach Abschluss der Behandlung