128c
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen
9 Pkte.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
Nach Nr. 128c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweis:
- Die Bema-Nr. 128c (Ausgliedern von Vollbögen) ist nicht im Zusammenhang mit Reparaturleistungen abrechenbar, da hierbei der vorhandene Bogen nicht endgültig entfernt, sondern nach der Reparatur wieder eingesetzt wird.