2584
Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung
165 Pkte.
KZVB-Hinweise:
- Die GOÄ-Nr. 2584 kann abgerechnet werden, wenn:
- die Wurzel eines Zahnes den Nervus alveolaris inferior umschließen und der Nerv bei der Entfernung des Zahnes gelöst werden muss
- der Nervus alveolaris inferior oder Nervus mentalis bei der Ektomie großer Zysten gelöst werden muss
- ein Nerv das Gebiet eines Osteomyelitis durchzieht und in diesem Bereich Sequester entfernt werden müssen
- das Gebiet eines Nervens bei einer Frakturversorgung mitbetroffen ist, sowie bei Umstellungsosteotomien
- wenn die Lösung eines Nerves zur Durchführung einer Wurzelspitzenresektion erforderlich ist.
- Die alleinige Darstellung zum Schutz eines Nerves bei einem chirurgischen Eingriff löst nicht die GOÄ-Nr. 2584 aus. Als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für Nichtvertragsleistungen (z. B. Implantation) ist die Nummer nicht abrechenbar.