Für die GOÄ-Nrn. 7560 - 7566 gilt:
Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt.
KZVB-Hinweise:
- Eine Berechnungsfähigkeit für die ersten 30 Minuten besteht nicht.
- Eine Abrechnung als vertragszahnärztliche Leistung setzt eine Veranlassung aus diesem Bereich voraus. Ein Verweilen als Folge der vertragszahnärztlichen Leistung "Narkose" ist über die KV abzurechnen, nicht über die die KZV.
- Mehrfacher Ansatz der GOÄ-Nrn. 7560 bis 7566 in einer Sitzung.
Die GOÄ-Nrn. 7560 bis 7566 können in einer Sitzung ab der 31. Minute ein zweites Mal berechnet werden (siehe hierzu im Vergleich GOÄ-Nr. 56 - je angefangene halbe Stunde).