163 8 | Zahnfleisch aus Keramik bei Implantatversorgung |
Kurztext | Zahnfleisch Keramik bei Implantatv. |
Erläuterung zum Leistungsinhalt Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung |
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Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 163 8 ist für das Herstellen von Zahnfleischpartien bei einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar. Die L-Nr. 163 8 ist je Zahn einmal abrechenbar. |