11
Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung
(pV)
19 Pkte.
19 Pkte.
- Unvollendete Füllungen sind nach Nr. 11 im folgenden Quartal unter Verwendung des Erfassungsscheines abzurechnen.
- Im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden.
KZVB-Hinweis:
- Die Bema-Nr. 11 ist nicht neben den Bema-Nrn. 25 - 35 am selben Zahn abrechenbar, da es sich gemäß Leistungsbeschreibung bei der Bema-Nr. 11 um eine alleinige Leistung handelt.