94a
Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen
Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) nach den Nrn. 90 und 91: | Halbe Bew.-Zahl nach den Nrn. 90 oder 91 |
Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: | Dreiviertel der Bew.-Zahl nach den Nrn. 90 und 91 |
Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt: |
Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 92 |
KZVB-Hinweise:
- Die Gründe für einen Behandlungsabbruch sind bei der Übermittlung der Daten an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns anzugeben.
- Als Stichtag für die Abrechnung der Material- und Laborkosten des Zahnarztlabors gilt der Tag des Abbruchs der Behandlung.
- Bei Behandlungsabbruch nach der Präparation ist das entsprechende vertragszahnärztliche Honorar mit der halben Bewertungszahl abrechnungsfähig. Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie z. B. Abdruck nach Präparation und ggf. die Bissnahme, rechtfertigen den Ansatz von 3/4 der Bewertungszahl.