105
Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung
(Mu)
8 Pkte.
8 Pkte.
KZVB-Hinweis:
- Ist zur Versorgung eines Dekubitus nach Abschleifen des Behandlungsgerätes zusätzlich eine medikamentöse Behandlung der Schleimhaut erforderlich, ist die Bema-Nr. 105 abrechenbar, jedoch nur, wenn das abnehmbare Behandlungsgerät länger als 3 Monate eingegliedert ist.