129
Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens
24 Pkte.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
KZVB-Hinweis:
- Die Bema-Nr. 129 ist die Wiederherstellung im Sinne einer Reparatur des Bogens, d. h. sie ist nicht im Zusammenhang mit der Aktivierung eines Bogens abrechenbar.