47a
Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung
(Ost1)
58 Pkte.
58 Pkte.
Die Abrechnung der Nr. 47a setzt die Aufklappung des Zahnfleisches voraus.
Zu Bema-Nr. 43 und zu Bema-Nr. 44:
Das Entfernen eines Wurzelrestes kann nach der Nummer abgerechnet werden, unter der das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden müsste.
KZVB-Hinweise:
- Muss ein Wurzelrest durch Osteotomie entfernt werden, ist die Bema-Nr. 47a abrechenbar.
- Neben der GOÄ-Nr. 2650 ist die Bema-Nr. 43/44/45/47a am selben Zahn nicht abrechenbar. Aus der Leistungsbeschreibung der GOÄ-Nr. 2650 geht eindeutig hervor, dass es sich hierbei um die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen durch umfangreiche Osteotomie handelt.