38
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung
- Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
- Eine Leistung nach Nr. 38 kann nicht neben Leistungen nach den Nrn. 36, 37 oder 46 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
KZVB-Hinweise:
- Eine Wundkontrolle ohne Behandlungsmaßnahme ist nicht nach Bema-Nr. 38 abrechenbar.
- Für das Entfernen von Fäden und Klammern ist die Bema-Nr. 38 abrechenbar. Die GOÄ-Nr. 2007 ist nicht zusätzlich möglich.
- Nachbehandlungen im PAR-Zusammenhang sind ausschließlich nach Bema-Nr. 111 über den PAR-Status abrechenbar.