(1) Auf Grundlage des Mundgesundheitsstatus nach § 4 erstellt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt einen individuellen Mundgesundheitsplan. Angaben der Versicherten oder des Versicherten und gegebenenfalls der Pflege- oder Unterstützungspersonen werden bei der Erstellung des Plans berücksichtigt.
(2) Der individuelle Mundgesundheitsplan umfasst insbesondere die Angabe:
(3) Der individuelle Mundgesundheitsplan wird von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt in den Vordruck nach § 8 eingetragen.
(4) Die Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 wird im Rahmen der nächsten Erhebung des Mundgesundheitsstatus durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt überprüft. Auf Grundlage der Überprüfung wird der individuelle Mundgesundheitsplan gegebenenfalls angepasst.
(5) Die Erstellung bzw. Anpassung des individuellen Mundgesundheitsplans erfolgt im Zusammenhang mit der Erhebung des Mundgesundheitsstatus einmal im Kalenderhalbjahr.