98g (Verwendung Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen)

98g

Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen - nicht bei Interimsprothesen -

44 Pkte.

Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist mit der Gebühr nach Nr. 98g abgegolten.

Zu Bema-Nrn. 96 - 100: Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

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