Bema-Teil 5 (ZE)

Bema-Teil 5 (ZE)

Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 6.2.3) können die Praxismaterialkosten gesondert berechnet werden.

Kategorienummern für Praxismaterialien

Für die Abrechnung der berechnungsfähigen Praxismaterialkosten im Zusammenhang mit dem Bema-Teil 5 (ZE) wurden zur Vereinfachung folgende Kategorienummern definiert, welche bei der Übermittlung der Daten an die KZVB zu verwenden sind.

Nummer Material-Kategorie
5000 Alginate
5001 Silikone einphasig
5002 Permadyne
5003 Impregum
5004 Hydrokolloid
5005 Doppelmisch-Abformmassen
5006 Funktions-Abformmassen
5007 Kunststoff für direkte Unterfütterung
5009 Kunststoff f. prov. Krone/Brückenglied
5010 Radixanker
5011 sonstige Stifte
5012 prov. Stiftkrone inkl. Stift (zu Bema-Nr. 21)

Für folgende ebenfalls berechnungsfähige Praxismaterialien wurden keine Kategorienummern vereinbart:

  • Ausbrennstifte/Abdruckstifte ggf. zusätzlich Modellierkunststoff (zu Bema-Nr. 18b)
  • Kunststoff für direkte Verblendung (zu Bema-Nrn. 24b/95c)
  • Kunststoff für das Auffüllen eines Sekundärteleskops nach Zahnextraktion1 (zu Bema-Nr. 100a)
  • Nicht-metallische konfektionierte Wurzelstifte (diese wurden vom G-BA als gleichartige Versorgung eingestuft)2
  • Kunststoff für das Individualisieren eines konfektionierten Löffels (zu Bema-Nr. 98a)
  • Kunststoff für das Umarbeiten einer vorhanden Prothese zum Funktionslöffel (zu Bema-Nrn. 98b/98c)
  • Material für Bissregistrierung

Bei der Übermittelung der Daten an die KZVB ist hierfür die genaue Bezeichnung anzugeben.

Beachte: Werden parapulpäre Stifte für ein- oder zweiflächige Füllungen nach den Bema-Nrn. 13a/13b benötigt, dann sind diese als Materialkosten über den Bema-Teil 1 (KCH) unter der Ordnungsnummer 601 abrechenbar.

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